Hier ist eine Kurzfassung der Kita-Konzeption nachlesbar. Die ausführlichere, komplette Konzeption ist nach Terminabsprache bei der Kita-Leitung einsehbar.
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Die Verfassung der Kita "Weltkinderhaus" 

- Erster Entwurf Zuständigkeitsbereiche -

 

(1) Vom 13. September 2013 bis 21. März 2014 trat in der Kita "Weltkinderhaus" das pädagogische Team als Verfassungsgebende Versammlung zusammen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verständigten sich auf die künftig in der Einrichtung geltenden Partizipationsrechte der Kinder.

 

(2) Die Beteiligung der Kinder an allen sie betreffenden Entscheidungen wird damit als Grundrecht anerkannt. Die pädagogische Arbeit soll an diesem Grundrecht ausgerichtet werden. 

 

(3) Gleichzeitig ist die Beteiligung der Kinder eine notwendige Voraussetzung für gelingende (Selbst-) Bildungsprozesse und die Entwicklung demokratischen Denkens und Handelns.

 

Abschnitt 1: Verfassungsorgane

 

§ 1 Verfassungsorgane

 

Die Verfassungsorgane der Kita "Weltkinderhaus" sind die Kinderversammlungen und der Kinderrat.

 

§ 2 Kinderversammlungen

 

(1) Die Kinderversammlungen finden auf jeder Etage mindestens einmal pro Woche statt. Bei Bedarf kann die Kinderversammlung auch öfters zusammentreten. 

(2) Die 4 Kinderversammlungen jeder Etage setzen sich aus allen Kindern und den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Gruppe zusammen. Die Teilnahme an den Kinderversammlungen ist für die Kinder verpflichtend.

(3) Die Kinderversammlungen entscheiden im Rahmen der im Abschnitt 2 geregelten Zuständigkeitsbereiche über alle Angelegenheiten, die ausschließlich die jeweilige Gruppe betreffen. Bei Bedarf werden auf den Etagen für die jeweiligen Kinderversammlungen Etagenversammlungen einberufen.

(4) Bei der Entscheidungsfindung wird ein Konsens angestrebt. Im Zweifel entscheidet die einfache Mehrheit aller anwesenden Kinder aus der Versammlung, jedoch nie gegen die Stimmen aller Erwachsenen oder gegen die Stimmen aller Kinder. 

(5) Die Kinderversammlungen werden von einer pädagogischen Mitarbeiterin oder einem pädagogischen Mitarbeiter moderiert. Tagesordnungspunkte, die bereichsübergreifend sind, werden protokolliert und dem Kinderrat übergeben. 

(6) Die Kinder der jeweiligen Kinderversammlung wählen aus ihrem Kreis die Delegierten und ihre Vertreter, die die Interessen der Gruppe im Kinderrat vertreten sollen. Jede Kinderversammlung entsendet ein Kind in den Kinderrat. Die Wahlen erfolgen als freie Wahl unter allen Kindern , die sich bereit erklären zu kandidieren. Die Legislaturperiode dauert ein Kita-Jahr; eine Wiederwahl ist möglich. Tritt eine Delegierte oder ein Delegierter zurück oder wird sie/er von der Kinderversammlung abgewählt, wählt die Kinderversammlung eine neue Delegierte oder einen neuen Delegierten.

 

§ 3 Kinderrat

 

(1) Der Kinderrat tagt vierzehntägig jeden Mittwoch im Elterncafe des Weltkinderhauses um 10:00 Uhr. Er kann bei Bedarf beschließen, öfter zusammen zu treten. 

(2) Der Kinderrat setzt sich aus den Delegierten der Kinderversammlungen einer pädagogischen Mitarbeiterin aus jeder Etage und der Leitung zusammen. 

(3) Die Etagenversammlungen der einzelnen Etagen wählen ein pädagogische Mitarbeiterin und eine Stellvertreterin für den Kinderrat. Die Wahlen finden gemeinsam mit den Wahlen der Delegierten für den Kinderrat statt. Als ständiges Mitglied ist die Leiterin des Weltkinderhauses im Kinderrat vertreten.

(4) Nach Bedarf werden Vertreter des Trägers und der Eltern zu einer Kinderratssitzung eingeladen. Die Teilnahme erfolgt mit Anhörungsrecht.

(5) Der Kinderrat entscheidet im Rahmen der in Abschnitt 2 geregelten Zuständigkeitsbereiche über alle Angelegenheiten, die die ganze Einrichtung betreffen.

(6) Bei der Entscheidungsfindung wird ein Konsens angestrebt. Im Zweifel entscheidet die einfache Mehrheit aller anwesenden Kinderratsmitglieder, jedoch nie gegen die  Stimmen aller Erwachsenen oder gegen die Stimmen aller Kinder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. 

(7) Die Kinderratssitzungen werden von einer pädagogischen Mitarbeiterin anhand eines für alle Anwesenden sichtbaren Protokolls moderiert. Alle Tagesordnungspunkte und getroffenen Entscheidungen werden simultan im Dialog mit allen Anwesenden mittels Symbolen und ergänzt durch Schrift protokolliert.  Die Protokolle werden von den Ratsmitgliedern genehmigt, in der Einrichtung veröffentlicht und in einem Protokollordner für Kinder, Eltern und Mitarbeiterinnen zugänglich archiviert. 

(8) Der Kinderrat kann gegebenenfalls Ausschüsse einsetzen, die einzelnen Themen bearbeiten und im Rahmen der im Abschnitt 2 geregelten Zuständigkeitsbereiche entscheiden oder eine Entscheidung des Kinderrates vorbereiten. Die Ausschüsse setzen sich aus den an dem jeweiligen Thema interessierten Kindern und mindestens einer pädagogischen Mitarbeiterin zusammen. Zur Bearbeitung wiederkehrender Themen können auch ständige Ausschüsse eingesetzt werden. Die Zusammensetzung ständiger Ausschüsse kann durch den Kinderrat geändert werden. 

 

Die Verfassung bedarf zusätzlicher Informationen von Seiten der Kindertageseinrichtung.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die Leitung der Tageseinrichtung  oder an die Vorsitzende des Elternkuratoriums.

 

Unsere Bankverbindung

 

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02.12. 2020

 

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