§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Verein trägt den Namen "Förderverein KiTa Weltkinderhaus Magdeburg".

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V.".

2. Der Sitz des Vereins ist Magdeburg, Stadtteil Neue Neustadt.

3. Das Geschäftsjahr ist das KiTa-Jahr vom 01.08. bis 31.07. des Folgejahres.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Bildung, Erziehung und Betreuung innerhalb der KiTa Weltkinderhaus Magdeburg/Neue Neustadt. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der erzieherischen Arbeit beteiligten Personen an. Hierzu gehören die Erzieherinnen, die KiTa-Leitung, das Elternkuratorium, die Eltern sowie der Träger der KiTa. Insbesondere wird der eigenständige Bildungsauftrag ausdrücklich bejaht.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammlung von Geld- und/oder Sachspenden sowie den Beiträgen der Mitglieder, die der KiTa zur Verfügung gestellt werden zur

- Anschaffung von Spielgeräten und -materialien, Ausstattungsgegenständen, Verbrauchsmaterialien

- Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen

- Förderung von Projekten in der KiTa Weltkinderhaus Magdeburg in der Frühpädagogik und im Bildungswesen

- Ermöglichung der Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung der KiTa

- Unterstützung der pädagogischen Arbeit

- Unterstützung bedürftiger Kinder bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und in sonstigen Einzelfällen

- andere Formen der Unterstützung für die Arbeit der KiTa.

 

§ 2a Gemeinnützigkeit

 

Der Förderverein mit Sitz in Magdeburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mittel des Vereins

 

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus:

- Mitgliedsbeiträgen

- Geld- und Sachspenden

- sonstigen Zuwendungen.

2. Die Höhe und die Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitglie-derversammlung festgelegt.

3. Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke sowie Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, verwendet werden.

5. Die vom Verein zweckbezogen aufgewandten Mittel sind kein Ersatz für die von Träger und Kommune aufzubringenden gesetzlich vorgesehenen Mittel. Bei der Verwendung von Vereinsmitteln ist zu prüfen, ob vorgesehene Ausgaben auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung aus öffentlichen Mitteln finanziert werden sollten.

6. Zum Ende des Geschäftsjahres nehmen zwei Vereinsmitglieder, die vom Vorstand beauftragt werden, eine Kassenprüfung vor. Dabei prüfen sie die ordnungsgemäße Verbuchung der Rechnungsbelege und Mittelverwendung im zurückliegenden Geschäftsjahr, nicht hingegen die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Über das Ergebnis erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag erworben, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats wi-dersprechen.

4. Die Mitgliedschaft endet

- durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes, die dem Vorstand mindestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres zugestellt sein muss oder

- Ausschluss seitens des Vorstandes wegen rückständiger Zahlungsverpflichtungen des Mitgliedsbeitrages oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens und wird durch den Vorstand beschlossen.

5. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

- grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins

- Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung

- schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

6. Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen ihren Ausschluss Einspruch einzulegen. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss; diese muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, insbesondere an das Vermögen des Vereines, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.

Ansprüche des Vereins an ein ausscheidendes Mitglied erlöschen nicht.

Eine Erstattung eingezahlter Beiträge (auch anteilig) erfolgt nicht bei Austritt oder Ausschluss.

8. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einem Jah-resbeitrag im Rückstand ist und diesen Rückstand auch nach schriftlicher Mah-nung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung der Mahnung entrichtet.

 

§ 5 Beiträge

 

1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Es wird ein Jahresbeitrag von mindestens 12,00 Euro festgelegt. In besonderen Fällen kann durch den Vorstand eine Beitragsbefreiung festgelegt werden.

2. Bei nicht fristgemäßer Entrichtung des Mitgliedsbeitrages erfolgt zunächst eine Zahlungserinnerung, danach eine Mahnung. Die Mahngebühren werden auf 5,00 Euro festgelegt.

3. Sollte eine Rechnung/Mahnung an ein bestehendes Mitglied nicht zugestellt werden können, werden die entstandenen Ermittlungskosten auf den ausstehenden Rechnungsbetrag nebst Mahngebühren aufgeschlagen. Die Ermittlungskosten sind vom Mitglied zu tragen.

4. Der Verein ist berechtigt, Spenden und sonstige Zuwendungen auch von Nichtmitgliedern entgegenzunehmen.

 

§ 6 Vereinsorgane

 

Die Vereinsorgane sind:

- der Vorstand und

- die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Fördervereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er ist der Mitgliederversammlung für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig. Der Vorstand beschließt über den Etat bzw. die Verwendung der Finanzmittel.

2. Dem Vorstand gehören an:

- der Vorsitzende und dessen Stellvertreter

- der Kassenwart und

- das beratende Vorstandsmitglied der Kita.

3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während der Amtszeit der Vorsitzende aus, so findet eine Neuwahl statt, die innerhalb von acht Wochen vom Tag des Ausscheidens an ge-rechnet, stattfinden muss.

5. Einzelne Mitglieder des Vorstandes können jederzeit durch Wahl einer anderen Person durch eine Mitgliederversammlung abberufen werden.

6. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen für den Verein, die unmittelbar mit den Amtsgeschäften verbunden, im Vorstand abgesprochen und durch Originalbelege dokumentiert sind.

7. Mitarbeiter der KiTa Weltkinderhaus Magdeburg dürfen beratend an Vorstandssitzungen teilnehmen.

8. Der Vorstand lädt schriftlich (auch per Mail) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

9. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

2. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

3. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden gleichgesetzt wie nicht Erschienene.

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Schriftform protokolliert.

5. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter, vom Schriftführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

6. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

- Entgegennahme eines Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,

- Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers für das abgelaufene Geschäftsjahr,

- Entlastung des Vorstandes,

- Wahl des Vorstandes,

- Wahl der Kassenprüfer,

- Entscheidung über eingereichte Anträge,

- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

- Ernennung von Ehrenmitgliedern,

- Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

 

§ 9 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

 

§ 10 Auflösung des Vereins / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausdrücklich, zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Träger der KiTa Weltkinderhaus, Magdeburg zu, welcher es zweckgebunden, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder karitative Zwecke einzusetzen hat.

 

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26.09.2018 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

 

Magdeburg, Oktober 2018

 

 

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Andrea Rother             Christian Karius            Peggy Kaufhold

Vorsitzende                  Stellvertreter                Kassenwart

Unsere Bankverbindung

 

Empfänger:

Förderverein KiTa Weltkinderhaus Magdeburg e.V.

 

KTO:   1020194468   

 

BLZ:    12030000

 

BIC:      BYLADEM1001

 

IBAN:   DE 95120300001020194468

 

Bank: DKB Magdeburg

 

Vertretungsberechtigter Vorstand:

Andrea Rother,

Christian Karius,

Peggy Kaufhold

 

Registergericht: Amtsgericht Stendal

Registernummer: VR 3808

Nächste Mitgliederversammlung:

 

02.12. 2020

 

Telefonnummer des Fördervereins:

 

0159 060 51 945